Beitragsordnung des Landesverband der freien Berufe e.V.
Gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2001 gibt sich der Landesverband der Freien Berufe Brandenburg e. V. folgende Beitragsordnung.
§ 1 Präambel
Die vom Landesverband der Freien Berufe zu erhebenden Beiträge dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes des Verbandes und richten sich nach den Aufgaben, die nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Erfüllung des Verbandszweckes notwendig sind.
§ 2 Grundsatz der Beitragserhebung
(1) Der jeweils für ein Geschäftsjahr von den Mitgliederorganisationen zu entrichtende Beitrag an den Landesverband ist ein Kopfbetrag für jedes ihrer freiberuflich tätigen Mitglieder.
(2) Der Beitrag einer Einzelperson gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung ist mit dem Vorstand zu vereinbaren, sollte jedoch nur in Härtefällen die Höhe von 50,00 € im Jahr unterschreiten
§ 3 Beitragshöhe
(1) Der Beitrag wird für jedes freiberuflich tätige Mitglied einer Mitgliedsorganisation erhoben.
(2) Bei doppelter oder mehrfacher Mitgliedschaft eines Berufsstandes einigen sich die Mitglieder über die Höhe ihres Beitragsanteiles untereinander und sind verpflichtet, dem Präsidium die Entscheidung mitzuteilen. Jedes Mitglied entrichtet aber nur den festgelegten Kopfbeitrag.
(3) Über die Höhe des Kopfbeitrages für das jeweilige Geschäftsjahr beschließt eine Mitgliederversammlung des Jahres, das diesem Geschäftsjahr vorangeht.
(4) Für das Geschäftsjahr 2011 beträgt der Kopfbeitrag 2,50 €.
§ 4 Stundung, Ermäßigung und Erlass des Beitrages
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag den Beitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
(2) Der Antrag ist unter Beifügung einer Begründung schriftlich an ein Mitglied des Präsidiums zu richten.
§ 5 Fälligkeit
(1) Die Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet, jeweils bis zum 10. Januar des ablaufenden Geschäftsjahres ihren Mitgliederstand (zum Stichtag 31. Dezember des ablaufenden Geschäftsjahres) dem Landesverband schriftlich bekannt zu geben.
Kommt eine Mitgliedsorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vorstand des Landesverbandes berechtigt, den Mitgliederbestand zu schätzen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 30. April eines jeden Jahres zu zahlen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist den Mitgliederorganisationen ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 01. Januar 2001 außer Kraft.
(2) Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes hat jeweils bis zum Jahresende über die Beitragshöhe zu entscheiden. Sollte ein Beschluss bis zum 31.12. eines jeden Jahres nicht zustande kommen, behält diese Beitragsordnung so lange Gültigkeit, bis ein wirksamer Änderungsbeschluss zustande kommt.